Private audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
Der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegt seit 1.10.2010 die Rechtsaufsicht über private audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Abrufdienste werden im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geregelt. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Nutzer aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählt („abruft“). Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend AMD-G tätig werden kann.
Für ausländische Abrufdienste (also jene, deren Sitz nicht in Österreich, sondern z.B. in Deutschland liegt) ist nicht die KommAustria, sondern die entsprechende Behörde des Sitzstaates zuständig. Die Zuständigkeit der KommAustria bezieht sich nur auf in Österreich ansässige Anbieter von Mediendiensten auf Abruf. Welche Abrufdienste ihre Tätigkeit der KommAustria angezeigt haben, sehen Sie im Verzeichnis der Abrufdienste.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Anbieter.
Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung
Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Privatfernsehgesetzes nach § 61 AMD-G können Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:
- Wenn Sie behaupten, durch die Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.
- Wenn die Beschwerde von mindestens 120 Personen unterstützt wird und die Unterstützer und Sie Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf haben. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
- Wenn Sie ein Unternehmen sind, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
Weitere Antragsrechte bestehen für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.
Beschwerden sind gemäß § 61 Abs. 2 AMD-G innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Die Regulierungsbehörde kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.