Verletzung von Werbebestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 21.07.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | WH Media GmbH |
GZ | KOA 4.431/19-011 |
a) die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der am 25.09.2019 von ca. 18:31:35 Uhr bis ca. 19:00:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „24 Stunden Wien“ einen werblichen Beitrag über „Erste Hilfe“ des Wiener Roten Kreuzes und damit Werbung ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Anfang um ca. 18:55:30 Uhr und an seinem Ende um ca. 19:00:32 Uhr durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen;
b) durch finanzielle Unterstützung der „Younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ der am 25.09.2019 von ca. 19:02:37 Uhr bis ca. 20:31:43 Uhr dauernden Sendung „W24 Spezial“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.