Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum21.07.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
WH Media GmbH
GZKOA 4.431/19-011
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WH Media GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform „MUX C – Wien“ verbreiteten Programms „W24“

a) die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der am 25.09.2019 von ca. 18:31:35 Uhr bis ca. 19:00:32 Uhr ausgestrahlten Sendung „24 Stunden Wien“ einen werblichen Beitrag über „Erste Hilfe“ des Wiener Roten Kreuzes und damit Werbung ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Anfang um ca. 18:55:30 Uhr und an seinem Ende um ca. 19:00:32 Uhr durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen zu trennen;

b) durch finanzielle Unterstützung der „Younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ der am 25.09.2019 von ca. 19:02:37 Uhr bis ca. 20:31:43 Uhr dauernden Sendung „W24 Spezial“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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