Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs 6 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum18.08.2020
KategorieRechtsaufsicht
UnterkategorieProgrammbouquetänderungen
Parteien
ORS comm GmbH & Co KG
GZKOA 4.231/20-011
Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C“ im Versorgungsgebiet Wien sowie in den angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“) gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Zusatzdienstes „HbbTV“ betreffend das Programm „W24“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Downloads