Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen (aktualisiert am 03.06.2020)

BehördeKommAustria
Datum11.02.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
PULS 4 TV GmbH & Co KG
GZKOA 2.300/20-002
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Medien SE, nämlich die Übernahme von 9,6 % der Anteile durch die Mediaset S.p.A., nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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