Rechtsverletzung wegen wesentlicher Änderungen beim Satellitenprogramm ohne vorheriger Genehmigung der Regulierungsbehörde
Behörde | KommAustria |
Datum | 21.01.2019 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH |
GZ | KOA 2.300/19-004 |
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.