Rechtsverletzung wegen wesentlicher Änderungen beim Satellitenprogramm ohne vorheriger Genehmigung der Regulierungsbehörde

BehördeKommAustria
Datum21.01.2019
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH
GZKOA 2.300/19-004
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „ProSieben MAXX Austria“ vom 01.01.2018 bzw. vom 09.09.2018 bis zum 17.10.2018 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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