Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 21.01.2019 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. |
GZ | KOA 2.300/19-001 |
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.