Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung
Behörde | KommAustria |
Datum | 04.07.2018 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | LT1 Privatfernsehen GmbH |
GZ | KOA 2.300/18-016 |
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.