Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung (aktualisiert am 19.09.2019)
Behörde | KommAustria |
Datum | 25.04.2018 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | schau media Wien GesmbH |
GZ | KOA 2.300/18-009 |
2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Mit Erkenntnis vom 21.08.2019, GZ W271 2196989-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der schau media wien GesmbH mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides statt bisher "spätestens am 12.08.2017" nun "am 03.08.2017" lautet.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.