Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum25.09.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
GZKOA 2.250/20-037
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 19.04.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24 TV“ durch den von ca. 08:35:15 bis ca. 08:39:33 Uhr ausgestrahlten Beitrag über einen „Atemschutzmasken-Shop“ Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch § 31 Abs. 2 AMD-G verletzt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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