Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

BehördeKommAustria
Datum29.09.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
PULS 4 TV GmbH & Co KG
GZKOA 2.250/20-034
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen keine Aufzeichnungen des am 04.05.2020 ab ca. 13:56 Uhr im Satelliten-Fernsehprogramm „PULS 24“ ausgestrahlten Beitrags „PULS 24 sichert sich Eishockey-Rechte“ sowie der an diesen Beitrag anschließenden Ausführungen des Moderators vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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