Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum29.05.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
ATV Privat TV GmbH & Co KG
GZKOA 2.250/20-013
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG am 20.02.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „ATV“

1. § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Teenager werden Mütter“ an ihrem Beginn um ca. 20:15:03 Uhr sowie bei Fortsetzung nach den Werbeunterbrechungen um ca. 20:54:08 Uhr und ca. 21:23:15 Uhr keine ausreichenden Hinweise auf die enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat, und

2. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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