Verletzung von Werbebestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 15.07.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | schau Media Wien GesmbH |
GZ | KOA 2.250/19-031 |
a. die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von
i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und
ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr
jeweils Sendungen zur politischen Information gesendet hat, die finanziell unterstützt worden sind, und
b. die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass von ca. 19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung
i. nicht leicht als solche erkennbar und
ii. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.