Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

BehördeKommAustria
Datum01.04.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
SCM Immobilien GmbH
GZKOA 1.988/20-010
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SCM Immobilien GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „SCWNTV“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2018 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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