Verletzung von Werbebestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 09.03.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | anonymisiert |
GZ | KOA 1.965/19-083 |
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als hinsichtlich des Unternehmens „scootX“ gesponsert gekennzeichnet wurde und
b) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise Produktplatzierungen enthielt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.