Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

BehördeKommAustria
Datum17.07.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.965/19-025
Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RTS Regionalfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass

1. unzulässige Produktplatzierungen im Rahmen der Sendung „Salzburg Magazin“
a) am 07.09.2018 von ca. 17:00:00 bis 17:30:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und von ca. 19:30:00 bis 20:00:00 Uhr und
b) am 11.09.2018 von ca. 17:30:00 bis ca. 18:00:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und 19:30:00 bis ca. 20:00:00 Uhr
ausgestrahlt wurden;

2. die am 11.09.2018 ausgestrahlte Sendung „Sport Magazin“
a) an ihrem Anfang um ca. 17:00:00 Uhr und 19:00:00 Uhr,
b) an ihrem Ende um ca. 17:25:25 Uhr und 19:25:25 Uhr sowie
c) bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca. 17:16:16 und 19:16:16 Uhr
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;

3. in der Sendung „Salzburg Magazin“ im Rahmen der ausgestrahlten Beiträge über das „Hotel Erzherzog Johann im Salzkammergut“ und „Tracht und Country Messe in Salzburg“
a) am 07.09.2018 um ca. 18:35:10 und 18:50:45 Uhr sowie
b) am 11.09.2018 um ca. 17:35:08, 17:50:45 und 19:35:08 Uhr sowie um ca. 19:50:45 Uhr
verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;

4. Werbung ausgestrahlt wurde, die
a) am 07.09.2018 um ca. 18:46:56 Uhr und
b) am 11.09.2018 um ca. 17:46:56 und 19:46:56 Uhr
weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;

5. die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch einen Sponsorhinweis (An- oder Absage) hinsichtlich der Unternehmen „Deichmann“, „Glamrock“ und „Gerry Eder“ gekennzeichnet war, sowie

die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ bei Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung um ca. 18:16:22 nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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