Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Behörde | KommAustria |
Datum | 17.07.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Verwaltungsstrafverfahren |
Parteien | anonymisiert |
GZ | KOA 1.965/19-025 |
1. unzulässige Produktplatzierungen im Rahmen der Sendung „Salzburg Magazin“
a) am 07.09.2018 von ca. 17:00:00 bis 17:30:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und von ca. 19:30:00 bis 20:00:00 Uhr und
b) am 11.09.2018 von ca. 17:30:00 bis ca. 18:00:00 Uhr, 18:30:00 bis 19:00:00 Uhr und 19:30:00 bis ca. 20:00:00 Uhr
ausgestrahlt wurden;
2. die am 11.09.2018 ausgestrahlte Sendung „Sport Magazin“
a) an ihrem Anfang um ca. 17:00:00 Uhr und 19:00:00 Uhr,
b) an ihrem Ende um ca. 17:25:25 Uhr und 19:25:25 Uhr sowie
c) bei Fortsetzung der Sendung nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca. 17:16:16 und 19:16:16 Uhr
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;
3. in der Sendung „Salzburg Magazin“ im Rahmen der ausgestrahlten Beiträge über das „Hotel Erzherzog Johann im Salzkammergut“ und „Tracht und Country Messe in Salzburg“
a) am 07.09.2018 um ca. 18:35:10 und 18:50:45 Uhr sowie
b) am 11.09.2018 um ca. 17:35:08, 17:50:45 und 19:35:08 Uhr sowie um ca. 19:50:45 Uhr
verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt wurde;
4. Werbung ausgestrahlt wurde, die
a) am 07.09.2018 um ca. 18:46:56 Uhr und
b) am 11.09.2018 um ca. 17:46:56 und 19:46:56 Uhr
weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
5. die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch einen Sponsorhinweis (An- oder Absage) hinsichtlich der Unternehmen „Deichmann“, „Glamrock“ und „Gerry Eder“ gekennzeichnet war, sowie
die am 11.09.2018 um ca. 19:00:00 bis 19:30:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Miss Austria Wahl“ bei Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung um ca. 18:16:22 nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.