Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

BehördeKommAustria
Datum16.01.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
TNRB unstoppable GmbH
GZKOA 1.960/19-322
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die TNRB unstoppable GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie

a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/ zumindest seit 29.09.2011 und

b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/ zumindest seit 08.08.2014

betreibt und nicht jeweils spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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