Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf
Behörde | KommAustria |
Datum | 16.01.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | TNRB unstoppable GmbH |
GZ | KOA 1.960/19-322 |
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/ zumindest seit 29.09.2011 und
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Conchita WURST“ unter https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/ zumindest seit 08.08.2014
betreibt und nicht jeweils spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.