Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

BehördeKommAustria
Datum21.08.2020
KategorieSonstiges
UnterkategorieFeststellungsbescheide
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.950/20-050
Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm geplanten YouTube Kanal um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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