Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienst auf Abruf

BehördeKommAustria
Datum06.08.2020
KategorieSonstiges
UnterkategorieFeststellungsbescheide
Parteien
SUPERFILM Filmproduktions GmbH
GZKOA 1.950/20-015
Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der SUPERFILM Filmproduktions GmbH vom 12.02.2020 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Angebot www.willkommen-oesterreich.tv um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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