Verstoß der Linz Land Fernsehen Medien GmbH gegen werberechtliche Bestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 16.09.2011 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Linz Land Fernsehen Medien GmbH |
GZ | KOA 1.925/11-017 |
1.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011
a) gegen 18:23 und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt hat, sowie
b) den Werbeblock gegen 18:49 Uhr am Ende nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.
2.) die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 18:00 bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraums überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.