Rechtsverletzung wegen nichtangezeigter Eigentumsänderung
Behörde | KommAustria |
Datum | 27.06.2012 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Elektrizitätswerke Frastanz GmbH |
GZ | KOA 1.910/12-009 |
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat. Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei der festgestellten Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.