Verletzung von Werbebestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 30.06.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Österreichischer Rundfunk |
GZ | KOA 1.850/19-065 |
a. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:12 Uhr bis ca. 08:14 Uhr gesendeten Beitrags „Radio Steiermark Marktbericht“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
b. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:41 Uhr bis ca. 08:49 Uhr gesendeten Beitrags „Die Lange Tafel“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
c. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:49 Uhr bis ca. 08:52 Uhr gesendeten Beitrags „Steirische Weinwoche“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
d. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 08:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Hinweis auf das Fernsehprogramm ZDF an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;
e. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 09:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Sponsorhinweis für „ÖBB-Postbus“ an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.