Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

BehördeKommAustria
Datum22.07.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 13.500/20-034
Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb des Zeitraums von 01.04.2019 bis 15.04.2019 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2019, KOA 13.250/19-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.04.2019 bis 28.05.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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