Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

BehördeKommAustria
Datum31.03.2020
KategorieMedientransparenz
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 13.500/20-009
Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Gemeindeverband Seniorenwohnheim St. Barbara und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 5580 Tamsweg, Bahnhofstraße 9, zu verantworten, dass der Gemeindeverband Seniorenwohnheim St. Barbara innerhalb des Zeitraums von 01.10.2018 bis 15.10.2018 sowie in der mit Schreiben vom 29.10.2018, KOA 13.250/18-005, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 02.11.2018 bis 30.11.2018, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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