Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum25.09.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Welle Salzburg GmbH
GZKOA 1.211/20-003
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die WELLE SALZBURG GmbH als Veranstalterin des aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, im Versorgungsgebiet „Mittel- und Unterkärnten“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Welle 1 Kärnten“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.11.2019
a. um ca. 07:52:10 Uhr,
b. um ca. 08:00:20 Uhr,
c. um ca. 08:24:40 Uhr und
d. um ca. 08:48:55 Uhr
Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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