Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage am Standort „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“ sowie Abstrahlung im Gleichwellenbetrieb

BehördeKommAustria
Datum11.09.2020
KategorieFrequenzen
Unterkategoriefernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
Parteien
Radio Austria GmbH
GZKOA 1.012/20-044
Die KommAustria hat den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, mit dem der Radio Austria GmbH die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk erteilt worden ist, gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass die derzeit an den Standorten „WIEN 1 (Kahlenberg)“ und „WIENER NEUSTADT 3 (MF-Mast Muthmannsdorfer Gasse)“ genutzte Frequenz 102,5 MHz zusätzlich zu den bisherigen Standorten nunmehr im Gleichwellenbetrieb zu diesen Sendern auch am Sendestandort „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“ mit den im technischen Anlageblatt dargestellten Parametern abgestrahlt wird, sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der entsprechenden Funkanlage am Standort „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast)“ erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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