Erteilung einer Zulassung für bundesweiten terrestrischen Hörfunk (aktualisiert am 20.03.2019)

BehördeKommAustria
Datum20.02.2019
KategorieZulassungen
UnterkategorieHörfunk analog
Parteien
Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH, CM Classified Media GmbH, Entspannungsfunk Gesellschaft mbH, Radio Oberland GmbH, Außerferner Medien Gesellschaft mbH, Schallwellen Lounge GmbH
GZKOA 1.012/19-001
Die KommAustria hat der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung der in den Beilagen 1. bis 48. beschriebenen Übertragungskapazitäten erteilt.

Das Programm der Antragstellerin ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt sowie regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, wert, wobei tagsüber stündlich Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden.

Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. 80 %, der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. 20 % liegen.

Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wurde festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzunehmen ist.

Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlöschen gemäß § 28b Abs. 4 PrR-G folgende bisher bestehende Zulassungen nachstehender Rundfunkveranstalter:

1. "Wien 102,5 MHz" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
2. "Salzburg" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
3. "Innsbruck 105,1 MHz und Teile des Tiroler Oberlandes" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
4. "Lienz" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
5. "Bregenz und Dornbirn" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
6. "Aichfeld – Oberes Murtal" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
7. "Obersteiermark" (Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH)
8. "Linz 89,2 MHz, Wels und Perg" (CM Classified Media GmbH)
9. "Steyr und Kremsmünster" (CM Classified Media GmbH)
10. "Klagenfurt und Raum Wörthersee" (Entspannungsfunk Gesellschaft mbH)
11. "Tiroler Oberland" (Radio Oberland GmbH)
12. "Außerfern/Reutte" (Außerferner Medien Gesellschaft mbH)
13. "Graz 89,6 MHz" (Schallwellen Lounge GmbH)

Die Zusatzanträge der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung auch die von den bestehenden Zulassungen "Östliches Nordtirol 2", "Raum Köflach" (jeweils der Antenne ´"Österreich" und Medieninnovationen GmbH) und "Oberösterreich Mitte“ (der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH) umfassten Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wurden gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

Die Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH hat gegen die Abweisung der Zusatzanträge (Spruchpunkte 8. und 9. des Bescheides der KommAustria) Beschwerde an das BVwG erhoben.

Im Übrigen ist der Bescheid rechtskräftig.

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