FAQ - Medientransparenz

Welche Förderungen fallen unter die Meldepflicht?

Im Gesetz werden ausdrücklich Förderungen aus

genannt.

Darüber hinaus bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf sämtliche Fördermaßnahmen eines Rechtsträgers für einen Medieninhaber, die diesen demonstrativ aufgezählten Förderungen inhaltlich vergleichbar sind. Inhaltliche Vergleichbarkeit liegt dabei dann vor, wenn die Fördermaßnahmen die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums betreffen.

Förderungen sind von entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 in folgender Weise abzugrenzen:

  • einer Förderung steht keine gleichwertige Gegenleistung des Medieninhabers gegenüber
  • der Förderungsempfänger muss sich um den Erhalt einer Förderung bewerben
  • die Vergabe einer Förderung erfolgt institutionalisiert aufgrund von Förderungsrichtlinien
  • die Förderung erfolgt grundsätzlich an jeden, der die Förderungskriterien erfüllt
  • die Förderung bezieht sich auf ein bestimmtes Medium

Bestehen in einem konkreten Fall Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen, ist davon auszugehen, dass es sich bei um eine entgeltliche Veröffentlichung nach § 2 handelt.

Keine Förderungen im Sinne des Medientransparenzgesetzes sind etwa bloße Infrastrukturförderungen zur allgemeinen Aufrechterhaltung des Betriebs eines Medienunternehmens wie z.B. Förderungen für die Errichtung von Sendeanlagen, Redaktionssitzen, Rundfunkstudios, Leitungswegen oder andere Infrastrukturförderungen.