FAQ - Medientransparenz

Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn ein Rechtsträger (allgemeine) Förderungsgelder an Personen verteilt, die (auch) Medieninhaber sind, wie z.B. im Fall von Konzert- oder Kongressveranstaltern, die Medieninhaber in Bezug auf eine Zeitschrift oder eine Website sind?

Wird von einem Rechtsträger eine Förderung an eine Person vergeben, die selbst Medieninhaber ist und das Geld zur Gänze oder hinsichtlich eines Teils für ihr Medium verwenden möchte, kann der förderungsgebende Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nach § 4 – hinsichtlich Förderungen an Medieninhaber – unterliegen.

Der förderungsgebende Rechtsträger ist dabei prinzipiell nur insoweit bekanntgabepflichtig, als die Förderung dem Förderungsnehmer für die inhaltliche Gestaltung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bzw. Herstellung oder Verbreitung seines eigenen periodischen Mediums gewährt wird.

Die Konstellation, die dabei entstehen kann – nämlich dass bestimmte Gelder doppelt bekannt gegeben werden (weil der förderungsnehmende Medieninhaber selbst ein bekanntgabepflichtiger Rechtsträger ist und einen Teil der Gelder für Aufträge in anderen periodischen Medien verwendet) – führt zwar zu Unschärfen bei den Ergebnissen, wird aber vom Gesetz in Kauf genommen.