FAQ - Medientransparenz

Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn ein Rechtsträger (allgemeine) Förderungsgelder verteilt, die von den Förderungsnehmern (auch) zur Finanzierung von Werbemaßnahmen herangezogen werden, wie z.B. im Fall von Geldern an Konzert-, Kongressveranstalter oder an Tourismusunternehmen?

Fraglich ist, ob die Werbemaßnahmen, die ein Förderungsnehmer durchführen lässt, dem Förderungsgeber zurechenbar sind bzw. als von ihm "unter Vermittlung über Dritte" – konkret den Förderungsnehmer – in Auftrag gegeben zu qualifizieren sind.

Ausgehend von den Erläuterungen, die in Bezug auf Vermittlungen über Dritte ausdrücklich auf den Fall der Erteilung eines Auftrages über eine Medienagentur abstellen, sind einem Rechtsträger regelmäßig solche Aufträge zurechenbar (und daher von ihm bekanntzugeben), die aus seinen finanziellen Mitteln bezahlt bzw. auf seine Rechnung durchgeführt werden.

Wenn ein Rechtsträger Förderungsgelder vergibt und der Förderungsnehmer diese Gelder für Werbeaufträge verwendet, erfolgt der Werbeauftrag grundsätzlich nicht mehr mit den finanziellen Mitteln des Rechtsträgers (wenn auch mit Mitteln, die von ihm zur Verfügung gestellt werden). Es besteht keine Bekanntgabepflicht für den förderungsgebenden Rechtsträger.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Förderungsnehmer vollkommen freie Entscheidungsmacht darüber hat, was er mit dem Geld, das er als Förderung vom Rechtsträger bekommt, macht.

Ist der Förderungsnehmer jedoch selbst auch ein bekanntgabepflichtiger Rechtsträger, wäre er hinsichtlich dieser Werbeaufträge von der Bekanntgabepflicht betroffen.