FAQ - Medientransparenz

Wann liegt eine „Vermittlung über Dritte“ vor (§ 2 Abs. 1 MedKF-TG)?

Sämtliche Aufträge, die unter Zwischenschaltung einer Medienagentur erteilt werden, fallen unter das Kriterium „Vermittlung über Dritte“. Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Medienagentur nach ihrem eigenen Ermessen und im eigenen Namen den Medieninhaber und das periodische Medium auswählt. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsträger also bekanntgabepflichtig.
Ein anderer Fall, in dem es zu einer „Vermittlung über Dritte“ kommt, ist die Beauftragung einer eigenen Gesellschaft in einem Konzern, die in weiterer Folge die Auftragserteilung nach außen vornimmt.