Europarecht im Medienbereich

Auf europäischer Ebene wurden im Rahmen der Politiken "Audiovisuelle Medien" und "Informationsgesellschaft" eine Reihe von auch unmittelbar den Bereich Medien betreffenden Richtlinien, wie etwa die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 89/552/EWG idF 2007/65/EG oder das Richtlinienpaket zur elektronischen Kommunikation, erarbeitet. Darüber hinaus gibt es weitere europäische Rechtsakte, wie das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und die Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 17.10.2001 und 02.07.2009 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. den öffentlichrechtlichen Rundfunk.

Zwar eröffnet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - abgesehen von Art 167 AEUV, der die Union in der Kulturpolitik, die auch den audiovisuellen Bereich umfasst, lediglich auf die Regelung von Fördermaßnahmen beschränkt - keine spezifischen Regelungskompetenzen für die Bereiche Rundfunk bzw. Medien, es findet sich im AEUV jedoch auch keine explizite Bereichsausnahme. Zur Erlassung und Novellierung der Mediendiensterichtlinie konnte sich die Europäischen Union daher auf eine sog. Querschnittskompetenz, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 ff AEUV stützen, da es sich bei der drahtlosen und leitungsgebundenen Übermittlung von Informationen unabhängig von deren Art und Inhalt um eine Dienstleistung handelt. Hier kam, wie in anderen Medienbereichen auch, die Tatsache zum Tragen, dass Rundfunk -  und auch audiovisuelle Dienste im Internet - als meinungsbildende Medien nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine wirtschaftliche Komponente aufweisen.

Das umfassende Richtlinienpaket der Gemeinschaft zur elektronischen Kommunikation berührt ebenso das Rundfunkwesen, als es eine Vielzahl von Regelungen über elektronische Kommunikationsnetze beinhaltet, unabhängig davon, ob über diese Telekommunikationsdienste oder Rundfunkdienste erbracht werden.

Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden schließlich Art 106 Abs 2 AEUV, auf dessen Grundlage die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgeschlossen werden kann, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sonst ihre besondere Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten, und die Beihilfenregelungen in Art 107 ff EGV Anwendung, in deren Kontext auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu betrachten ist. Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gewährleistung von Pluralismus in den Medien soll das Protokoll von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen, das im Ergebnis die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Finanzierung dieses Auftrags festlegt.