Private Hörfunkprogramme
Der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegt die Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des Privatradiogesetzes (PrR-G) tätig werden kann.
Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Hörfunkveranstalter.
Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung
Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Privatradiogesetzes nach § 25 PrR-G können Sie unter eine der drei folgenden Voraussetzungen einbringen:
wenn Sie behaupten, durch die Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.
- wenn die Beschwerde von mindestens 100 Personen unterstützt wird und die Unterstützer und Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Hauptwohnsitz in dem Bundesland, für dessen Bereich dem Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde
- Kein Ausschluss vom Wahlrecht zum Landtag
Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
- wenn Sie ein Unternehmen sind, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
Beschwerden sind gemäß § 25 Abs. 2 PrR-G innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.
Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Die Regulierungsbehörde kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.