Programme des Österreichischen Rundfunks (ORF)

Welche sind die Programme des ORF?

Zu den Programmen nach dem ORF-Gesetz gehören die Fernsehprogramme ORFeins und ORF 2 (inkl. den Regionalsendungen und ORF 2 Europe), ORF III Information und Kultur und ORF Sport + sowie die Hörfunkprogramme Österreich 1, Hitradio Ö3, FM4, Radio Österreich 1 International sowie die Bundesländerprogramme (Ö2) Radio Burgenland, Radio Kärnten, Radio Niederösterreich, Radio Oberösterreich, Radio Salzburg, Radio Steiermark, Radio Tirol, Radio Vorarlberg und Radio Wien. Weiters verfügt der ORF über ein Online-Angebot.

Welche Beschwerden sind möglich und an wen sind sie zu richten?

Der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) obliegt seit 1.10.2010 die Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des ORF-Gesetzes (ORF-G) tätig werden kann.  Die näheren Voraussetzungen dazu finden Sie weiter unten (Beschwerde wegen Gesetzesverletzung).

Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von der KommAustria daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den ORF: 

Weiters können Sie sich an den Beschwerdeausschuss des ORF Publikumsrats wenden. Der Beschwerdeausschuss befasst sich mit Publikumsbeschwerden über einzelne Sendungen bzw. Sendungsformate nach deren Ausstrahlung, wobei vor allem die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes und der Programmrichtlinien (Einhaltung des Objektivitätsgebots, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit und Unparteilichkeit der Berichterstattung) geprüft wird.

Im Fall von Fragen betreffend die Rundfunkgebühren wenden Sie sich direkt an die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes nach § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz können Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:

  • Wenn Sie behaupten, durch die Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.
  • Wenn die Beschwerde von mindestens 120 Personen unterstützt wird und die Unterstützer und Sie die Rundfunkgebühr entrichten oder von der Rundfunkgebühr befreit sind. Bei den Unterstützern reicht es auch, wenn diese jeweils mit einer Person, die die Rundfunkgebühr entrichtet oder von ihr befreit ist, in einem Haushalt leben. Bei Beschwerden gegen Tochterunternehmen des ORF reicht der bestehende Hauptwohnsitz in Österreich für Sie und die Unterstützer. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  • Wenn Sie ein Unternehmen sind, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

Weitere Antragsrechte bestehen für den Bund, die Länder, den Publikumsrat, dem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer (vgl. § 36 Abs. 1 Z 2 ORF-G).

Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen (vgl. § 36 Abs. 3 ORF-G).

Die KommAustria hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden (vgl. § 37 Abs. 3 ORF-G).

Die Entscheidung der KommAustria besteht gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters kann die KommAustria im Falle einer noch andauernden Verletzung des Gesetzes durch eines der Organe des ORF die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden (vgl. § 37 Abs. 2 ORF-G).. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem ORF oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat (vgl. § 37 Abs. 4 ORF-G).

Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.