2. Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005 (2. SVO-RF 2005)
Am 25.05.2005 trat die 2. Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005 (2. SVO-RF 2005) der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in Kraft. Die Verordnung wurde durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) kundgemacht. Sie liegt samt erläuternden Bemerkungen in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77 - 79, A-1060 Wien, Mo - Do, 8:00 - 17:00, Fr 8:00 - 14:00 zur Einsichtnahme auf.
Die 2. Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005 (2. SVO-RF 2005) wird weiters nachfolgend mit den Erläuterungen zum Download bereitgestellt.
Die Verordnung legte auf Grund des § 10a Abs. 5 iVm § 17a Abs. 3 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005, für das Jahr 2005 eine Umsatzgrenze fest, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge berücksichtigt wurden und ersetzte damit die Schwellenwertverordnung Rundfunk 2005 (SVO-RF 2005) der KommAustria vom 16. März 2005.
Die Erlassung einer neuen Verordnung für das Jahr 2005 war auf Grund der Änderungen der Rechtslage durch die Novelle zum KOG mit BGBl. I Nr. 21/2005 erforderlich und wurde mit § 17a Abs. 3 KOG angeordnet.