RTR-GmbH: Konsultationen nach § 128 TKG 2003 KonsultationsdokumentThema:Öffentliche Konsultation zum Entwurf einer Novelle der Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung – MitV)Datum:04. 07. 2019Auf Grund § 25 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) hatte die RTR-GmbH am 02.07.2012 die Mitteilungsverordnung (MitV) erlassen, welche am 01.08.2012 in Kraft getreten ist. Mit BGBl. Nr. I 134/2015 wurde § 25 Abs. 3 TKG 2003 novelliert. Aus dieser Novellierung resultierte die erste Novelle der MitV. Mit BGBl. Nr. I 78/2018 wurde § 25 Abs. 3 TKG 2003 erneut novelliert. Es wurde mit der Novelle der Tatbestand erweitert, der zu nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen berechtigt, ohne dem Teilnehmer ein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen. Die gegenständliche Änderung der MitV nimmt die erforderlichen Anpassungen auf Grund dieser TKG-Novelle, der Identifikationsverordnung (IVO) (BGBl. II Nr. 7/2019) sowie der bisherigen Erfahrung der RTR-GmbH vor. Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird. Der Entwurf steht unten zum Download bereit. Allfällige Stellungnahmen zu diesem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 19.08.2019, 12:00 Uhr, einlangend, an konsultationen@rtr.at oder Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Mariahilfer Straße 77-79 1060 Wien Österreich DownloadsErlaeuternde_Bemerkungen_zur_2_MitV_Novelle (PDF, 634.1kB)MitV_Novelle_Entwurf_Konsolidierte_Fassung_unverbindliche_Fassung (PDF, 140kB)Konsultationsdokument_2_MitV_Novelle (PDF, 119.2kB)