RTR-GmbH: Konsultationen nach § 128 TKG 2003 KonsultationsdokumentThema:Öffentliche Konsultation der RTR-GmbH zum Entwurf einer 2. Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)Datum:11. 08. 2010Gemäß § 128 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idgF, hat die Regulierungsbehörde interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Verordnungen, zu Bescheiden und sonstigen Vollziehungshandlungen zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die Anzahl der genutzten Rufnummern im Bereich 05 für private Netze nimmt stetig zu. Einige Betreiber verrechnen aber massiv unterschiedliche Endkundenentgelte für Anrufe zu diesem Rufnummernbereich im Vergleich zu geografischen Rufnummern. Auch gelten bei manchen Tarifpaketen die beworbenen Freiminuten für Anrufe in private Netze, bei anderen sind sie ausgenommen. Formal werden diese Tarife in der Regel zwar korrekt in den Entgeltbestimmungen dargestellt, in der Praxis zeigt sich aber, dass Konsumenten von dieser Ungleichbehandlung überrascht werden.Es wurden daher neue Regelungen geschaffen, welche die Transparenz auf der Endkundenseite betreffend die Tarifierung von Anrufen zu privaten Netzen wesentlich erhöhen.Der Bundesminister für Gesundheit hat für den Herbst eine Novelle der Apothekenbetriebsordnung sowie in weiterer Folge des Apothekerkammergesetzes in Aussicht gestellt, in welchen die Verpflichtung zum Betrieb eines telefonisch abrufbaren Dienstes enthalten sein wird, der über dienstbereite Apotheken informiert und auch als Arzneimittelhotline verwendet werden kann. Zur Erbringung dieses Dienstes im öffentlichen Interesse wird in der KEM-V 2009 die öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste 1488 festgelegt.Aufgrund einer Ausnahmeregelung in der Definition des Mehrwertdienstes ist es möglich, dass Bezahldienste, ähnlich einer Kreditkartenfunktion, über die Telefonrechnung abgerechnet werden können. Diese Ausnahmeregelung war ursprünglich nur für Nachrichtendienste, d.h. SMS-Dienste, vorgesehen und wurde in der Stammfassung der KEM-V 2009 auf Sprachdienste befristet bis 31.12.2010 erweitert. Diese Befristung wurde eingeführt, um Erfahrungswerte insbesondere in Bezug auf den Konsumentenschutz zu erhalten. Aufgrund der bis heute noch geringen Nutzung dieser Dienste liegen aber noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vor. Daher wird diese Befristung um weitere 3 Jahre verlängert.Von der RTR-GmbH wurde der vorliegende Entwurf zur 2. Novelle der KEM-V 2009 erstellt, der nun gemäß § 128 TKG 2003 bis 13.09.2010 konsultiert wird.Zur leichteren Lesbarkeit sind im Konsultationsdokument sowohl der Text der Novelle (Änderungsmodus) als auch die erläuternden Bemerkungen (grau hinterlegt) enthalten.Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Novelle der KEM-V 2009 senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diese bis spätestens 13.09.2010 ankonsultationen@rtr.atoderRundfunk und Telekom Regulierungs-GmbHMariahilfer Straße 77-79A-1060 Wien; AustriaHinweis: Nicht als vertraulich gekennzeichnete Stellungnahmen werden nach Abschluss der Konsultation auf der RTR-Website veröffentlicht. DownloadsKonsultationsdokument_2_Novelle_KEM-V_2009 (PDF, 281.1kB)