Informationen zur Nutzungsanzeige

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Gemäß § 65 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) ist die Regulierungsbehörde für die effiziente Verwaltung der Nummerierungspläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung von zugeteilten Adresselementen zuständig.

Weiters hat die Regulierungsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 TKG 2003 ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben.

Um die in der KEM-V 2009 festgelegten Nutzungsfristen und die bestimmungsgemäße Nutzung von zugeteilten Rufnummern zu überwachen, sowie weiter eine objektive und nicht diskriminierende Zuteilung von Rufnummern und ein aktuelles Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu gewährleisten, sind Kommunikationsnetz- und/oder Kommunikationsdienstebetreiber gemäß § 15 Abs. 5 KEM-V 2009 verpflichtet, die Nutzung der von ihnen zugeteilten genutzten Rufnummern in der von der Regulierungsbehörde gewünschten Form in regelmäßigen Abständen anzuzeigen.

Alle für die Nutzungsanzeige relevanten Richtlinien („Informationsblätter”) und Musterdateien im Excel- und Access-Format stehen als Download-Dokumente zur Verfügung.

Weiters hat die RTR-GmbH gemäß Kommunikations-Erhebungs-Verordnung Statistiken für die Übertragung von mobilen Teilnehmernummern zu erstellen. Eine Vorlage für die Übermittlung der Anzahl von Mobilnummernportierungen steht unter diesem Link zur Verfügung:

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