Bundesgesetz über Telekommunikationswege (Telekommunikationswegegesetz - TWG)

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BGBl. Nr. 435/1929 idF BGBl. I Nr. 100/1997

I Nutzungsrechte


Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte

§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
3. zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum stehenden Liegenschaften zu, sofern
1. deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird,
2. sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlage befindet,
3. überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.
(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.


Mitbenutzungsrechte


§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 1 Abs. 3 oder 4 oder § 12 in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.


§ 2. Benützung von Eisenbahngrund.

(1) An Eisenbahnzwecken dienenden Liegenschaften können Leitungsrechte nach § 1 in Anspruch genommen werden, wenn hiedurch die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Bahnbetriebes nicht gefährdet wird.
(2) Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der im Absatz 1 erwähnten Benützung entscheidet die Eisenbahnbehörde (Bundesministerium für Handel und Verkehr) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien. Hiebei bleiben die besonderen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung von Herstellungen auf Eisenbahngrund in Geltung.
(3) Die gesetzlichen, konzessions- und vertragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Herstellung von Telegraphenleitungen des Bundes auf Eisenbahngrundstücken werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.


§ 3. Ausästungen.

(1) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfange beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzuge kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.


§ 4. Ausübung von Nutzungsrechten

Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Liegenschaft zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten (Gas- oder Wasserleitungen, Kanalisationsanlagen u. s. w.) Rücksicht zu nehmen.


§ 5. Verfügungsrecht der Belasteten.

(1) Durch die Nutzungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage auf eigene Kosten durchzuführen.
(2) Sollte hiezu die Frist von vier Wochen nicht genügen, so kann sie auf Antrag des Berechtigten in dem erforderlichen Ausmaße, höchstens jedoch um drei Monate, verlängert werden. Ein solcher Antrag ist binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige des Belasteten einzubringen und dieser hievon gleichzeitig schriftlich zu verständigen.
(3) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
(4) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
(5) Zur Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.


§ 6. Denkmal-, Heimat- und Naturschutz.

Unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlagen sind in einer solchen Weise auszuführen, daß vom Standpunkte des Heimat- oder Naturschutzes wertvolle Orts- oder Landschaftsbilder in ihrer Eigenart oder Wirkung nicht erheblich beeinträchtigt werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Denkmale, soweit ihr Schutz nicht anderweitig durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist.


Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung

§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegenschaft ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(2) Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.
(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen.


Verlegung in den Boden

§ 7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.


Wirksamkeit von Nutzungsrechten

§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.


§ 9. Verständigung

(1) Bei der Geltendmachung des Leitungsrechtes an öffentlichem Gute hat der Leitungsberechtigte den beteiligten Verwaltungen einen Plan samt Beschreibung zu übermitteln, aus dem die geplante Trasse sowie die Lage und Beschaffenheit der herzustellenden Stützpunkte und sonstigen Objekte zu entnehmen sein muß.
(2) Werden Leitungsrechte an fremden privaten Liegenschaften geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekanntzugeben. Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(2a) Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Telekommunikationslinie andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Die Verständigungen haben stets einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und eine wörtliche Wiedergabe der Vorschriften des § 10, Absätze 1 und 2, zu enthalten.
(4) Zuspannungen in bestehender Trasse, die keine neuen Leitungsstützpunkte erfordern, unterliegen diesem Verfahren nicht.


Einwendungen

§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltendmachung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.
(2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird, sind einzeln zu bezeichnen.
(3) Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt werden.
(4) Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.
(5) Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.
(6) Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.


§ 11. Abgekürztes Verfahren in Notfällen.

(1) Wenn infolge von Elementarereignissen oder Verfügungen nach § 5 zur Behebung oder Abwendung einer Unterbrechung einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage die sofortige Geltendmachung von Leitungsrechten an öffentlichem Gute oder an fremden privaten Liegenschaften nötig wird, so sind ohne Übermittlung von Plänen die zu Belastenden von der beabsichtigten Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und von der Fertigstellung der Anlage unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verständigen.
(2) Die Verständigung über die Fertigstellung der Anlage hat binnen einer Woche zu erfolgen und anzugeben, ob die Inanspruchnahme dauernd oder vorübergehend sein soll.
(3) Binnen zweier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Fertigstellung der Anlage können bei der Stelle, von der das Leitungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen erhoben werden, die sofort zur Entscheidung vorzulegen sind.
(4) Wird den Einwendungen ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist die entsprechende Änderung oder Verlegung der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage vom Leitungsberechtigten sofort durchzuführen.


II. Enteignung.


Zulässigkeit der Enteignung

§ 12. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.


§ 13. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

(1) Die Enteignung hat regelmäßig in der Bestellung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu bestehen. Bei unverbauten Liegenschaften hat jedoch der Enteignungsberechtigte auf Verlangen des zu Enteignenden die zu belastende Grundfläche in sein Eigentum gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen.
(2) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.


§ 14. Enteignungsverfahren.

Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.


III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich


Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich

§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des § 6a zu leistenden Abgeltung oder eines Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.
(2) Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen im Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.
(3) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.


IV. Gemeinsame Bestimmungen



§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)


§ 17. Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten

(1) Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (§ 41 a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.
(2) Bei Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Belasteten obliegt.
(3) Die gleiche Ersatzpflicht gilt bei unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen, für die durch Enteignung eine Dienstbarkeit begründet wurde, bezüglich der Schäden, auf die nicht schon bei Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung Bedacht genommen wurde.
(4) Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste von dem Belasteten innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, an dem ihm der Schaden bekanntgeworden ist, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.


Behörden

§ 18. (1) Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unterstehenden Fernmeldebüros.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 18a. Das der Gemeinde gemäß § 7 zustehende Antragsrecht wird von der Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrgenommen.


V. Übergangs- und Schlußbestimmungen.


Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.


§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 5, Absatz 3, 4 und 5, und des § 17 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, der erforderlichenfalls mit den beteiligten Bundesministern das Einvernehmen zu pflegen hat.
(2) Mit der Durchführung des § 5, Absatz 3, 4 und 5, und des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.