Bekanntgegebene Daten
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Veröffentlichungen der KommAustria gemäß § 3 Abs. 3 MedKF-TG – Bekanntgegebene Daten
Gemäß § 3 Abs. 3 MedKF-TG muss die KommAustria auf ihrer Website die von den Rechtsträgern für ein Quartal bekanntgegebenen Daten bzw. Informationen veröffentlichen. In dieser Liste sind die im Einzelnen gemeldeten Daten oder die Information darüber aufgeführt, dass ein Rechtsträger – auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts – keine genaue Datenbekanntgabe (sondern eine Leermeldung) vorgenommen hat. Die Veröffentlichung muss bei Vorliegen aller Bekanntgaben für ein Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal erfolgen.
Weblinks zu den Datenbekanntgaben
Die Listen sind folgendermaßen aufgebaut
In den Listen sind die Rechtsträger, die Meldungen vorgenommen haben, alphabetisch aufgelistet. Die bekanntgegebenen Daten bzw. Informationen werden aufgeschlüsselt nach § 2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen) und nach § 4 (Förderungen an Medieninhaber) dargestellt. Die Bekanntgabe des dem ORF zugekommenen Programmentgelts und der Abgeltung erfolgt auch in einer eigenen Rubrik. Die dargestellten Beträge stellen Euro-Beträge dar. Wenn eine Dateneingabe vorgenommen worden ist, sind die jeweils bekanntgegebenen Daten (nach § 2 ist der Name des periodischen Mediums und nach § 4 der Name des Medieninhabers sowie die jeweiligen Beträge zu melden). Wurde eine Leermeldung vorgenommen, wird diese Information wiedergegeben.
Die von Seiten der einzelnen Rechtsträger über die Webschnittstelle bekanntgegebenen Daten bzw. Leermeldungen sind unmittelbar wiedergegeben.