Anzeigepflicht / Allgemeingenehmigung im Rundfunkbereich

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Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) regelt auch den Bereich „Kommunikationsnetze und -dienste zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten“. Zuständig für diesen Bereich ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Mit diesem Gesetz sind neue Rechte und Pflichten für die nunmehr erfassten Netz- und Dienstebetreiber verbunden. Betroffen sind all jene, die Rundfunk verbreiten oder eine entsprechende Infrastruktur betreiben, also etwa Kabelnetzbetreiber oder Unternehmen, die die terrestrische Verbreitung von Rundfunk für Rundfunkveranstalter durchführen.

Grundsätzlich ist nach § 14 TKG 2003 jedermann berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.

Anzeigepflicht nach § 15 TKG 2003

§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige hat gemäß § 15 Abs. 2 TKG 2003 schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Bereitstellers
  • gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes
  • voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes

Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechten und Pflichten hinzuweisen.

Besteht für die Regulierungsbehörde aufgrund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen.
Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß § 15 Abs. 3 TKG 2003 auszustellen.

Verhältnis zur Anzeigepflicht nach § 9 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)

Mit der Novelle BGBl I Nr. 97/2004 zum Privatfernsehgesetz wurde die Anzeigepflicht für Kabelnetzbetreiber (Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen) nach dem Privatfernsehgesetz gestrichen. Es ist daher für Kabelnetzbetreiber nunmehr nur eine Anzeige nach § 15 TKG 2003 erforderlich.
Da die Übergangsbestimmungen des TKG 2003 keine Regelung für Kabelnetzbetreiber treffen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine Anzeige nach § 15 TKG 2003 eingebracht wird, auch wenn uns bereits eine Meldung nach dem Privatfernsehgesetz vorliegt.

Kabelrundfunkveranstalter, also programmschöpfende Personen oder Unternehmen, die selbst ein Fernseh- oder Hörfunkprogramme (für ein Kabelnetz) gestalten, haben die Kabelrundfunkveranstaltung nach § 9 AMD-G bei der KommAustria anzuzeigen. Diese Anzeigen können formlos schriftlich bei der KommAustria eingebracht werden. Die KommAustria hat dazu nähere Informationen zusammengestellt.

Anzeigeformalitäten

Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 15 TKG 2003 steht ein Web-Interface zur Verfügung.

Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, nehmen Sie bitte Anzeigen möglichst über das Web-Interface vor.

Über dieses Web-Interface können Sie sowohl Anzeigen an die KommAustria betreffend Rundfunkverbreitung als auch an die RTR-GmbH betreffend (Tele-)Kommunikationsnetze und -dienste einbringen.

So können Sie das Web-Interface (eRTR) nutzen

Um das Web-Interface nutzen zu können, müssen Sie eine Neuanmeldung durchführen, um Benutzerkennung und Passwort zu erhalten. Füllen Sie dafür bitte das entsprechende Formular aus. Bei der Neuanmeldung sind unter anderem der Firmenname, die Adresse, die Rechtsform sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Firma (natürliche Person, Anwaltskanzlei etc.) anzugeben.

Nach der elektronischen Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde erfolgt eine Prüfung der Vertretungsbefugnis der namhaft gemachten Vertreterin/des namhaft gemachten Vertreters.
Die Vertretungsbefugnis kann sich aus dem Firmenbuch ergeben (in diesem Fall genügt ein Verweis darauf); wenn eine Vollmacht vorliegt, senden Sie diese bitte im Anhang mit.
Nach positivem Abschluss der entsprechenden Prüfung wird der namhaft gemachten Vertreterin/dem namhaft gemachten Vertreter die Benutzerkennung per E-Mail übermittelt.

In weiterer Folge können vom Inhaber der Benutzerkennung weitere Benutzer im Unternehmen angelegt werden (durch Vergabe von Passwort und Benutzerkennung) bzw. von ihm vergebene Benutzerberechtigungen wieder entzogen werden. Die Benutzerverwaltung für das jeweilige Unternehmen wird vom Unternehmen selbst durchgeführt. Detaillierte Informationen zur unternehmensinternen Benutzerverwaltung erhalten Sie im Zuge der Übermittlung der Benutzerkennung.

Mit Benutzerkennung und Passwort kann von den berechtigten Vertreterinnen/Vertretern der Unternehmen in weiterer Folge das Web-Interface genutzt werden.

Die Übermittlung der Daten im Web-Interface erfolgt verschlüsselt unter Einsatz eines Serverzertifikats.
Sollten die Formulare nicht problemlos abrufbar sein, installieren Sie bitte zusätzlich zum Zertifikat der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/currenttop.cer) auch das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (https://www.a-trust.at/certs/A-Trust-nQual-01a.crt).

Die Liste der angezeigten Dienste finden Sie im Bereich „Verzeichnisse“ unter „Netze und Dienste“.

Fragen zur Erstanmeldung oder zum Web-Interface richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse agg@rtr.at