Österreichischer Rundfunk
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Mit der Neufassung des ORF-Gesetzes (ORF-G) mit 1. Oktober 2010 aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 wird die KommAustria mit den Aufgaben der Rechtsaufsicht über den ORF und dessen Tochtergesellschaften betraut.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht wird die KommAustria gemäß § 36 ORF-G aufgrund von Beschwerden, auf Antrag sowie von Amts wegen tätig. Aufgrund von Beschwerden und Anträgen entscheidet die KommAustria über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gleichstellung von Frauen und Männern (5a. Abschnitt). Die amtswegige Aufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrages für die Programme und Angebote des ORF sowie auf dessen wirtschaftliche Gebarung.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 wird im ORF-G nunmehr die Konkretisierung des öffentlichen-rechtlichen Auftrags für Programme und Angebote des ORF durch Angebotskonzepte (§ 5a ORF-G) sowie die – unter gewissen Voraussetzungen daran anknüpfende – Durchführung einer Auftragsvorprüfung (§§ 6ff ORF-G) vorgesehen. Dadurch wird dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis nach einer hinreichend genauen Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags, um das erforderliche Ausmaß der Finanzierung zu berechnen und eine adäquate Kontrolle über die Einhaltung des Auftrags sicherzustellen, gleichzeitig aber auch privaten Rundfunkveranstaltern Rechtssicherheit über das zu erbringende Angebot zu gewähren, Rechnung getragen.
Das Angebotskonzept wird in § 5a ORF-G geregelt und ist in den folgenden gesetzlich vorgesehenen Fällen zu erstellen: für das Sport-Spartenprogramm (§ 4b ORF-G) und das Online-Angebot (§ 4e ORF-G); darüber hinaus im Rahmen der Auftragsvorprüfung insbesondere auch für das Informations- und Kultur-Spartenprogramm (§ 4c ORF-G) und für Online-Angebote (§ 4f ORF-G). Zweck des Angebotskonzepts ist es, einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Aspekte des Programms oder Angebots zu geben, um auf dieser Grundlage die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für das konkrete Programm oder Angebot überprüfen zu können.
Angebotskonzepte sind gemäß § 5a ORF-G nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der KommAustria zu übermitteln. Die KommAustria hat die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b ORF-G durchzuführen wäre. Bei Nichtuntersagung durch die Behörde hat der ORF das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.
Die Auftragsvorprüfung, gleichermaßen ein „ex-ante“-Test vor Einführung eines wesentlich neuen audiovisuellen Dienstes, wird in den §§ 6ff ORF-G geregelt. Ziel dieser Vorabprüfung ist es, den öffentlich-rechtlichen Mehrwert eines audiovisuellen Mediendienstes mit den potenziellen Marktauswirkungen abzuwägen. Eine Auftragsvorprüfung ist in den gesetzlich festgelegten Fällen (vgl. § 4c ORF-G für das Informations- und Kultur-Spartenprogramm und
§ 4f ORF-G für Online-Angebote) sowie bei allen neuen Angeboten des ORF, wenn diese sich wesentlich vom bestehenden Angebot unterscheiden, durchzuführen.
Das Verfahren der Auftragsvorprüfung wird in § 6a ORF-G geregelt. Dieses umfasst zunächst die Ausarbeitung eines Vorschlages für ein neues Angebot durch den ORF, welcher einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen ist. Hiernach ist bei der KommAustria die Genehmigung des neuen Angebotes zu beantragen. Die KommAustria hat die eingelangten Unterlagen dann dem Beirat (§ 6c ORF-G) sowie der Bundeswettbewerbsbehörde zur Beurteilung der publizistischen bzw. wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen zur Verfügung zu stellen. Im Verfahren vor der KommAustria wird neben dem ORF die Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei vorgesehen, welche die Interessen des Wettbewerbs vertritt und die damit verbundenen Parteirechte eingeräumt erhält.
Die KommAustria hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass dieses den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen der österreichischen Gesellschaft dient. Bei der Entscheidung sind zudem die potenziellen Auswirkungen auf die Handels- und Wettbewerbsbedingungen ausreichend zu berücksichtigen und auch für eine Entsprechung mit dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag ist Sorge zu tragen.
Weitere Kompetenzen der KommAustria im Zusammenhang mit dem ORF, die durch die genannte Novelle neu hinzugetreten sind, ergeben sich im Bereich des Programmentgelts. So unterliegt das mit Beschluss des Stiftungsrates abgeschlossene Verfahren der Festsetzung der Höhe des Programmentgelts gemäß § 31 Abs. 9 ORF-G der nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria, welche die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Kriterien zu überprüfen hat. Stellt die KommAustria fest, dass die Programmentgeltfestsetzung nicht den gesetzlichen Kriterien entspricht, hat sie den Beschluss des Stiftungsrates aufzuheben.
Zudem bestehen Kompetenzen der KommAustria im Hinblick auf die Möglichkeit einer Refundierung der dem ORF durch Befreiungen entgehenden Einnahmen aus Programmentgelt aus Mitteln des Bundeshaushaltes. Die Zurverfügungstellung der Mittel ist an mehrere Voraussetzungen im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben durch den ORF (vgl. § 31 Abs. 11 und 12 ORF-G) und die Veranlassung nachhaltiger Strukturmaßnahmen (vgl. § 31 Abs. 13 ORF-G) geknüpft. Die KommAustria hat hierbei die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Einhaltung der Strukturmaßnahmen unter Mitwirkung der Prüfungskommission jeweils im Nachhinein (für das vorangegangene Kalenderjahr) zu überprüfen. Die Entscheidung der KommAustria besteht gemäß § 31 Abs. 15 ORF-G in der Feststellung, ob die Bedingungen für die Abgeltung des entgangenen Programmentgelts im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die KommAustria die im vorangegangenen Jahr überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.
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