Beschreibung einer vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode (§ 42 Abs. 3 TKG 2003)

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Gemäß § 42 Abs. 3 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen. In dieser Beschreibung sind die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufzuführen. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

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