Rahmenrichtlinienverordnung

Sorry, this page is not available in your preferred language.

I. Abschnitt
ALLGEMEINES

      § 1
      § 2 Zustandekommen des Vertrages, Änderungen
      § 3 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
      § 4 Obliegenheiten des Kunden
      § 5 Entgelte
      § 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
      § 7 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
      § 8 Entstörung
      § 9 Schnittstellenbedingungen (Netzabschlußbedingungen)

II. Abschnitt
ÜBERLASSUNG VON ÜBERTRAGUNGSWEGEN

      § 10 Angebot an Übertragungswegen
      § 11 Bereitstellung von Übertragungswegen
      § 12 Qualität, Bereitstellungsfrist
      § 13 Nutzung und Zusammenschaltung

III. Abschnitt
RESERVIERTER FERNMELDEDIENST

      § 14 Bereitstellung von Anschlüssen
      § 15 Entgelt
      § 16 Qualität
      § 17 Nutzung und Zusammenschaltung

BGBl. Nr. 756/1994

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung)

Auf Grund des § 44 Abs. 6 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

§ 1. (1) Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes müssen jedenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigen und auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) Bedacht nehmen.

(2) Von den Geschäftsbedingungen abweichende schriftliche Individualvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht zum Nachteil des Kunden getroffen werden. Sie sind in ihrem vollen Umfang der Obersten Fernmeldebehörde (§ 36 des Fernmeldegesetzes 1993) anzuzeigen.

(3) In den Geschäftsbedingungen ist ein Gerichtsstand anzugeben, der sich am Wohnsitz des Kunden zu orientieren hat. In nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Fällen kann als Gerichtsstand auch die Landeshauptstadt des Landes, in dem der Wohnsitz des Kunden liegt, vereinbart werden.

Zustandekommen des Vertrages, Änderungen

§ 2. (1) Der Vertragsabschluß kann insbesondere von

1. der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht,

2. einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung,

3. der Vorlage von Erklärungen des Verfügungsberechtigten wie insbesondere des Grundstückseigentümers

abhängig gemacht werden.

(2) Die Geschäftsbedingungen haben eine Aussage über Änderungen der Geschäftsbedingungen zu enthalten, wie Angaben über die Form der Kundmachung, Regelungen bei rein begünstigenden Änderungen.

(3) Bei Geschäftsabschluß hat der Dienstanbieter dem Kunden für die ihn betreffende Leistung einen Auszug der bezughabenden Geschäftsbedingungen auszuhändigen.

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

§ 3. (1) Wenn zu besorgen ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die zu erwartende (Monats)Schuld einen bestimmten, in den Geschäftsbedingungen festzulegenden Betrag voraussichtlich übersteigen wird, kann die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung kann insbesondere in der Hinterlegung eines Geldbetrages oder in einer Bürgschaftserklärung bestehen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten oder rückgängig zu machen, sobald die Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.

Obliegenheiten des Kunden

§ 4. Als Pflichten und Obliegenheiten des Kunden können insbesondere vorgesehen werden:

1. fristgerechte Bezahlung der Entgelte,

2. Ermöglichung der Installation, Erhaltung der Geräte während der Vertragsdauer,

3. bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage,

4. Anzeigepflicht bei erkennbaren Mängeln oder Schäden,

5. Ersatz der Kosten für eine vom Kunden veranlaßte Überprüfung, wenn keine Störung vorgelegen ist,

6. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur vom Dienstanbieter vornehmen zu lassen,

7. nur zugelassene Endeinrichtungen zu betreiben.

Entgelte

§ 5. (1) Die Entgelte können in festen Sätzen oder als Rahmensätze festgelegt werden. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dienstleistung stehen. Sofern Rabatte vorgesehen sind, sind der in Frage kommende Kundenkreis und die Rabattsätze zu veröffentlichen.

(2) Entgelte sind durch ein transparentes Kostenrechnungssystem zu begründen. Das Prinzip der Vollkostenrechnung erfüllt diese Anforderungen.

(3) Die Geschäftsbedingungen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden erkennbar ist, für welchen Bestandteil einer Dienstleistung das festgesetzte Entgelt zu entrichten ist.

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 6. (1) Die Geschäftsbedingungen haben festzulegen, wann Entgelte (monatlich fällige und andere) zu bezahlen sind. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die Voraussetzungen dafür kann vorgesehen werden.

(2) Die Folgen eines Zahlungsverzugs sind festzulegen.

(3) Die Möglichkeit der Aufrechnung von Kundenansprüchen gegen solche des Dienstanbieters kann ebenso vorgesehen werden, wie die Fälle, in denen den Kunden die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zusteht.

Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung

§ 7. (1) Es ist festzulegen, wann das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner kündbar ist, getrennt für Verträge mit und ohne Mindestlaufzeit.

(2) Die Folgen einer Kündigung durch den Kunden vor Ablauf von 30 Tagen nach der betriebsfähigen Bereitstellung, vor der betriebsfähigen Bereitstellung und vor der Durchführung vereinbarter Änderungsarbeiten sind festzulegen.

(3) In die Geschäftsbedingungen sind Regelungen über die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, über einen allfälligen Ablösebetrag sowie über Schadenersatz bei Verträgen mit Mindestlaufzeit aufzunehmen.

Entstörung

§ 8. (1) Es sind die Fristen und Bedingungen für die Behebung von Störungen festzulegen. Eine Staffelung nach bestimmten Kriterien, wie Werktag, Samstag, Sonn- und Feiertag, sowie nach Normalarbeitszeit und Nachtzeit ist zulässig.

(2) Die Kostenbasis für die Berechnung der Entgelte für eine Entstörung, deren Ursache der Kunde zu vertreten hat, ist anzugeben.

Schnittstellenbedingungen (Netzabschlußbedingungen)

§ 9. Die Geschäftsbedingungen haben Angaben über die Schnittstellen (Netzabschlußpunkte) des festen (leitungsgebundenen) öffentlichen Fernmeldenetzes darzutun. Sofern der Abschlußpunkt in Form einer einheitlichen Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, muß diese elektrisch und mechanisch so definiert werden, daß dies für den Anschluß von Endgeräten ausreicht. In allen anderen Fällen sind jedenfalls die elektrische und mechanische Spezifikation der Schnittstelle (Netzabschlußpunkt) und die Bedingungen anzugeben, unter denen der Dienstanbieter den Anschluß vornimmt oder vornehmen läßt.

II. Abschnitt

ÜBERLASSUNG VON ÜBERTRAGUNGSWEGEN

Angebot an Übertragungswegen

§ 10. Aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleitungen sind Übertragungswege mit solchen Schnittstellen (Netzabschlußpunkten), Bitraten und Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt nachgefragt werden oder die der Dienstanbieter selbst zum Erbringen seiner Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als Grundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschaltung vorzusehen. Die Leistungsmerkmale an den Schnittstellen sind detailliert anzugeben und zu tarifieren.

Bereitstellung von Übertragungswegen

§ 11. Übertragungswege sind über diensteneutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen (Netzabschlußpunkte) zwischen den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugänglich zu machen.

Qualität, Bereitstellungsfrist

§ 12. (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungsbeschreibungen haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit auszuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.

(2) Es sind Maximalfristen anzugeben, innerhalb derer die Leistungen zur Verfügung gestellt werden.

Nutzung und Zusammenschaltung

§ 13. Die Geschäftsbedingungen haben Regelungen über die Nutzung der bereitgestellten Übertragungswege durch den Kunden zu enthalten. Insbesondere ist festzulegen, unter welchen Bedingungen, vor allem unter welchen technischen Bedingungen eine Zusammenschaltung der Abschlußeinrichtungen untereinander und mit anderen Fernmeldeanlagen gestattet wird.

III. Abschnitt

RESERVIERTER FERNMELDEDIENST

Bereitstellung von Anschlüssen

§ 14. (1) Die Geschäftsbedingungen haben eine Aussage darüber zu enthalten, unter welchen Bedingungen dem Kunden ein Anschluß in Form einer Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, über den der Sprach-Telefondienst abgewickelt werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Dienstanbieter über diesen Anschluß auch andere, nicht zum Sprach-Telefondienst zählende Dienstleistungen erbringt.

(2) In den Geschäftsbedingungen ist vorzusehen, daß die Abschlußeinrichtung an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren ist.

(3) Es sind Maximalfristen anzugeben, innerhalb derer ein Anschluß zur Verfügung gestellt wird.

Entgelt

§ 15. (1) Die Geschäftsbedingungen haben Regelungen über Nachweis und Anfall des Entgelts zu enthalten, insbesondere darüber, ob über Verlangen des Kunden

1. ein Einzelentgeltnachweis erstellt wird,

2. diesem während der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Informationen über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt werden.

(2) Für diese Nachweise und Informationen kann ein Entgelt festgesetzt werden.

Qualität

§ 16. In den Geschäftsbedingungen sind im Rahmen der Leistungsbeschreibungen jene Qualitätsmerkmale auszuweisen, die vom Dienstanbieter einzuhalten und zu garantieren sind.

Nutzung und Zusammenschaltung

§ 17. Die Geschäftsbedingungen haben Regelungen über die Nutzung und die Zusammenschaltung des bereitgestellten Anschlusses zu enthalten; dabei gilt § 13 sinngemäß.