Gewährleistung der Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
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Hörfunk- und Fernsehveranstalter haben gemäß § 21 PrR-G und § 49 AMD-G die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und, sofern dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt sind, innerhalb eines Jahres ab Zulassung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren. Dieses ist zu veröffentlichen.