Decision of KommAustria (23.02.2006)

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KommAustria
23. 02. 2006
Zulassungen
Multiplex-Plattformen
Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
KOA 4.200/06-002

Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) wurde gemäß § 25 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform erteilt.

Die Zulassung umfasst die Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“) und wurde für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 01.08.2016 erteilt.
Im Rahmen von Auflagen regelt der Zulassungsbescheid eingehend die Bedingungen für die Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T). Der Bescheid umfasst jedoch keine Funkanlagenbewilligungen (diese werden nachfolgend entsprechendem dem Planungsstand erteilt) und keine Zulassung zur Veranstaltung von Fernsehprogrammen.
Die Auswahl der übertragenen Programme ist zum Teil (hinsichtlich ORF 1, ORF 2 und ATV+) durch das Gesetz und den Bescheid vorgegeben, im Übrigen erfolgt sie durch den Multiplex-Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen in der Beilage zu diesem Bescheid,

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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