Decision of KommAustria (12.09.2006)

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KommAustria
12. 09. 2006
Zulassungen
Hörfunk analog
Sunshine Radio GmbH / weitere Parteien
KOA 1.705/06-063

 Der Sunshine Radio GmbH wurde für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Wien 98,3 MHz“ erteilt.

Das Programm umfasst ein größtenteils eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug in einem Format, dessen grundsätzliche Musikausrichtung die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass) sind, für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49-Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). Das Musikprogramm inkludiert einen hohen Anteil von in Österreich produzierter Musik und anlassgegebene Schwerpunkte zu bedeutenden lokalen Ereignissen. Anstelle des automatisierten Musikabspielens werden DJ’s eingesetzt und dadurch der „Club-Sound“ auf ein breitenwirksames Radio adaptiert. Insbesondere wird auch die sog. elektronische Musik einen Teil des Kerns des Musikprogramms bilden. Das Wortprogramm umfasst intensive lokale Berichterstattung, lokale Nachrichten und Servicemeldungen. Es werden eigenständige Sendungen produziert, die besonders auf die Interessen der Bevölkerung im Versorgungsgebiet Bedacht nehmen, wobei ein umfassender lokaler Bezug des Programmangebotes durch die enge Zusammenarbeit mit lokalen Kooperationspartnern gewährleistet wird.

Der Antrag der INFORADIO Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Hauptantrag der Wert-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH wurden abgewiesen, da die vorgelegten technischen Konzepte technisch nicht realisierbar sind. Die Anträge des Andreas Krasa, der PROM Bau Gesellschaft m.b.H., der Edelweis Rundfunk GmbH und der Wert-Impulse Beratungsgesellschaft für ganzheitliches Management GmbH (Eventualantrag) wurden gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G abgewiesen, da die fachlichen, finanziellen und/oder organisatorischen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Die Anträge der Entspannungsrundfunk Gesellschaft mbH, der Deluxe FM Privatradio GmbH, der meekorah holding GmbH & Co. Privatradio KG, der Carlos Fernando Zichy & Partner Radio Betriebs OEG, der Dornier Media GmbH, der Rockradio Broadcasting GmbH, der Welle 1 Privatradio GmbH, der 92.9 Hit FM Radio GmbH., der Media Digital GmbH, des Evangeliums-Rundfunk Österreich, der Österreichischen christlichen Mediengesellschaft - Verein zur Förderung wertorientierter Lebenskultur, der Klassik Radio GmbH & Co. KG, der Unterländer Lokalradio GmbH und der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH (Hauptantrag) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen. Die Eventualanträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete wurden ab- bzw. zurückgewiesen.

Der Bundeskommunikationssenat hat in der Entscheidung über einen Devolutionsantrag festgestellt, dass die KommAustria die gesetzliche Entscheidungsfrist nicht überschritten hat (Bescheid vom 8.9.2006, GZ 611.176/0004-BKS/2006).

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.11.2006, Zl 2006/04/0184 abgewiesen.


Der Bundeskommunikationssenat hat im Hauptverfahren mit Bescheid vom 18.6.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, die gegen die Zulassungserteilung erhobenen Berufungen abgewiesen. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.

 

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