Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung (KOA 1.010/10-002)
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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung gemäß § 28b Abs. 1 Privatradiogesetz (KOA 1.010/10-002)
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) macht gemäß § 28b Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, bekannt, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, im Zeitraum von 16.08.2010 bis 25.02.2011 einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zu stellen. Zu diesem Zweck können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, diese an eine Kapitalgesellschaft übertragen. Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung an eine solche Kapitalgesellschaft ist insbesondere, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst.
Anträge auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung sind mit einem Vermerk der Geschäftszahl zu versehen und haben innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes bei der Kommunikationsbehörde Austria (per Adresse ihrer Geschäftsstelle Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, E-Mail: rtr@rtr.at) einzulangen. Die erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 28b, 28c und 28d PrR-G.
Wien, am 5. August 2010
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Mag. Michael Ogris
Behördenleiter
(Anm: Diese Bekanntmachung wurde am 12.08.2010 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf dieser Website veröffentlicht. Der Text des Privatradiogesetzes kann unter dem untenstehenden Link eingesehen werden)