Information der KommAustria zum Urteil des EuGH betreffend mehrere Auslegungsfragen der Mediendiensterichtlinie im Bereich der Vorschriften über die kommerzielle Kommunikation

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Mit Urteil vom 17.02.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über ein vom finnischen Obersten Verwaltungsgerichtshof eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-314/14 Sanoma Media Finland Oy u.a.) entschieden, das mehrere Auslegungsfragen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL, 2010/13/EU) im Bereich der Vorschriften über die kommerzielle Kommunikation betrifft.

Eine Analyse des Urteils durch die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat ergeben, dass die bislang in Österreich bestehende Vollzugspraxis bzw. Rechtsprechung in einigen Punkten von der nunmehrigen Rechtsansicht des EuGH abweicht. Da ein EuGH-Urteil über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass alle Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben, wird auch die KommAustria  bei der zukünftigen Anwendung der werberechtlichen Regelungen in den nationalen Rechtsvorschriften die Auslegung des EuGH im zitierten Urteil zu Grunde legen.

Um den österreichischen Rundfunkveranstaltern ein entsprechend rechtskonformes Verhalten – einschließlich der allfälligen Anpassung ihrer Werbepraxis – zu erleichtern, hat die KommAustria ein Informationsschreiben erstellt. In diesem werden einerseits die wesentlichen Inhalte des EuGH-Urteils und zum anderen die sich daraus aus Sicht der KommAustria für die Vollziehung ergebenden Folgen bzw. Abweichungen von der bestehenden Vollzugspraxis bzw. Rechtsprechung dargestellt.

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