Richtlinien für den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (NKRF) für die Förderperiode 2019-2021

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Die geltende Fassung der Richtlinien für den Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie die dazugehörigen Anhänge (Anhang A - Inhaltsbereich)  finden Sie unten auf der Seite zum Download.

 

Inhaltsverzeichnis

I. ZIELSETZUNG

II. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL 

III. RECHTSGRUNDLAGEN

IV. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS

V. ANTRAGSBERECHTIGUNG

VI. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

VII. KOSTEN FÜR INHALTE

VIII. FÖRDERQUOTEN INHALTE

IX. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNGEN

X. KOSTEN FÜR AUSBILDUNGEN

XI. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNGEN

XII. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

XIII. KOSTEN STUDIEN

XIV. FÖRDERQUOTEN STUDIEN

XV. VERFAHREN

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

 

 

I. ZIELSETZUNG

 

Der nichtkommerzielle Rundfunk hat sich als wichtiger dritter Sektor innerhalb der österreichischen Rundfunklandschaft etabliert.

Der nichtkommerzielle Rundfunk ermöglicht durch den Offenen Zugang eine breitere Beteiligung der Bevölkerung an Medien und leisten auf diesem Wege einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt. Darüber hinaus kommt ihm dadurch auch eine wichtige medienpädagogische Funktion zu.

Der nichtkommerzielle Rundfunk erbringt ein vielfältiges und hochwertiges Programmangebot, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Partizipation, Information und Bildung der Bevölkerung leistet und ein wichtiges Komplementärangebot zu den öffentlich-rechtlichen und privaten kommerziellen Angeboten darstellt.

II. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL

 

Das durch die vorliegenden Richtlinien konkretisierte Förderprogramm soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten geben (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) und dadurch zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.

Im Rahmen der „Ausbildungsförderung“ werden die Medienkompetenz der im Offenen Zugang produzierenden Programmmacher sowie die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Ausbildungen“).

Weiters werden Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Studien“).

Für die Durchführung des gegenständlichen Förderprogramms stehen der RTR-GmbH EUR 3 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idf BGBl. I 47/2019 (in weiterer Folge kurz „KOG“) grundsätzlich im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildungen sowie 10 % für Studien. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Basis der vorliegenden Richtlinien und nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats.

Die in einem Kalenderjahr für die einzelnen Fördergegenstände nicht ausgeschöpften Mittel kommen unterjährig den jeweils anderen Fördergegenständen zugute. Gänzlich nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.

10 % der für die Inhalte gemäß Punkt II zur Verfügung stehenden Fördermittel können von der RTR-GmbH für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) während des laufenden Kalenderjahres reserviert werden. Diesbezügliche Anträge können jederzeit unterjährig eingebracht werden, wobei zu begründen ist, woraus sich die Notwendigkeit der kurzfristigen Antragstellung ergibt. In diesen begründeten Ausnahmefällen können auch Inhalte gefördert werden, bei denen im Zeitpunkt der Förderungsentscheidung die Ausstrahlung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern der Förderungsantrag bereits vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.

III. RECHTSGRUNDLAGE

 

Gemäß § 31 Abs. 1 KOG hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ (nichtkommerzieller Rundfunkfonds) gemäß §§ 29 bis 32 KOG erstellt und bekannt gemacht.

Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.

Die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) insbesondere der Art 31, 53 und 54 sind verbindlich anzuwenden.

Überdies sind die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
  • Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Art. 9 AGVO, wonach ab 1. Juli 2016 neue Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über 500.000,- vorgesehen sind.

IV. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

 

V. ANTRAGSBERECHTIGUNG

V.1 Antragsberechtigung

  • Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter und
  • Zulassungsdauer mindestens ein Jahr. Im Fall einer Anzeige muss diese auf ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein oder
  • Rundfunkveranstalter, die alle Voraussetzung der Punkte VI.1 und VI.2 erfüllen und somit Nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter im Sinne der NKRF-RL sind

V.2 Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren
  • Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen
  • Rechtzeitigkeit des Antrags
  • Vollständigkeit des Antrags
  • Anreizeffekt (Antrag vor Projektbeginn)
  • Nachweis der regelmäßigen und vollständigen Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (z.B. Bestätigung vom Finanzamt oder Rückstandsbescheinigung gem. §229a BAO)
  • Nachweis der Beitragsleistungen zur Sozialversicherung

V.3 Alternative formelle Erfordernisse für Inhalte und Studien

  • Hauptniederlassung in Österreich oder
  • Sitz im EWR oder der Schweiz

- Zulassung als Rundfunkveranstalter im EWR oder in der Schweiz und

- Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich und

- Programmausrichtung auf österreichisches Publikum und

V.4 Alternative formelle Erfordernisse für Ausbildungen

  • Mitarbeiter an der Hauptniederlassung in Österreich oder
  • Mitarbeiter bei Sitz im EWR oder in der Schweiz und

- jedoch gewöhnlicher Tätigkeitsort in Österreich und

- Beteiligung an Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden und

- grundsätzliche Förderfähigkeit dieser Rundfunkprogramme

  • Rechtsträger, an welchen

- mehrheitlich nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter beteiligt oder als Mitglieder angehörig sind und

- der Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist und

- Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter und Programmmacher der am Rechtsträger beteiligten oder angehörigen nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter veranstaltet werden, insbesondere auch für neue Programmmacher im Offenen Zugang

V.5 Keine Antragsberechtigung

  • Rundfunkveranstalter, die nach § 30 KOG förderwürdig sind
  • Ausländische Rundfunkveranstalter im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G
  • Ausländische Rundfunkveranstalter im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G
  • Zulassungsdauer weniger als ein Jahr
  • bei Anzeige Ausrichtung nicht auf ganzjährigen Betrieb

VI. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

 

Die Förderung von Inhalten soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Kulturgütern österreichischer und europäischer Prägung in Form von Sendungen oder Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen dienen, geben und dadurch zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten sowie zur Stärkung des Offenen Zugangs und von Anliegen der Zivilgesellschaft beitragen.

Im Rahmen der Förderung von Inhalten können sowohl einzelne Sendungen, Sendereihen und Projekte als auch Sendeschienen, in denen mehrere Sendungen, Sendereihen und Projekte zusammengefasst werden, eingereicht werden. Sowohl einzeln eingebrachte Sendungen, Sendereihen und Projekte werden in Folge „Inhalte“ bezeichnet.

VI.1 Voraussetzung für die Förderung von Inhalten

  • kumulative Erfüllung grundsätzlicher Anforderungen an den Rundfunkveranstalter gemäß Punkt VI.2,
  • die Vorlage eines entsprechenden Leitbilds sowie
  • die beabsichtigte Erstausstrahlung von Inhalten im Ausmaß von täglich mindestens vier Stunden im jährlichen Schnitt bei Hörfunkveranstaltern und von wöchentlich mindestens sieben Stunden im jährlichen Schnitt bei Fernsehveranstaltern.
  • Erfüllung von zumindest einem Inhaltsbereich aus dem Anhang A

VI.2 Grundsätzliche Anforderungen

Rundfunkveranstalter sind förderfähig, wenn sie kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:

  • Offener Zugang: Die Rundfunkveranstalter gewähren allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Das Programm des Rundfunkveranstalters wird überwiegend im Offenen Zugang produziert und trägt so zum gesellschaftlichen Dialog bei.
  • Partizipation: Die Rundfunkveranstalter laden das Publikum nachweislich zur aktiven Beteiligung ein und stellen dafür Plattformen sowie Trainings-, Produktions- und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung.
  • Gemeinnützigkeit: Die Tätigkeit der Rundfunkveranstalter ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Programms ohne kommerzielle Produktwerbung.
  • Transparenz: Die Rundfunkveranstalter gestalten ihre Organisation, Abläufe sowie die Auswahl- und Gestaltungskriterien für Programm- bzw. Sendeinhalte nachvollziehbar und nachprüfbar.
  • Lokal- bzw. Regionalbezug: Die Rundfunkveranstalter sehen ihre Rolle wesentlich als Kommunikationsmittel im lokalen und regionalen Raum und unterstützen die regionale Entwicklung.
  • Unabhängigkeit: Die Rundfunkveranstalter sind hinsichtlich ihrer organisatorischen und inhaltlichen Gestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien.
  • Grundsätze: Die Rundfunkveranstalter wenden sich gegen jede Form der Diskriminierung und treten für gesellschaftliche Solidarität, freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein.
  • Eigengestaltung und -produktion: Hörfunkveranstalter produzieren und gestalten mind. 80 % ihres Programms selbst, Fernsehveranstalter mind. 50 %.

VI.3 Bereiche und Kriterien

Für die Förderung in Betracht kommende Inhalte müssen einem oder mehreren Bereichen aus Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum oder Sport, zuzuordnen sein und zumindest drei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • der Inhalt weist eine eindeutige österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;
  • der Inhalt dient der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext;
  • die Gestaltung des Inhalts erfolgt unter Einbindung oder Mitwirkung der im Verbreitungsgebiet ansässigen Bevölkerung;
  • der Inhalt dient der aktuellen Berichterstattung aus dem Verbreitungsgebiet und weist besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet des Antragstellers auf;
  • der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Besonderheiten der österreichischen Sprache;
  • der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Sprachen der in Österreich anerkannten Volksgruppen;
  • der Inhalt berücksichtigt in seiner inhaltlichen Gestaltung in den Medien ansonsten unterrepräsentierte zivilgesellschaftliche Gruppierungen oder Sprachen, fördert den zivilgesellschaftlichen Diskurs und trägt zum sozialen Zusammenhalt bei;
  • der Inhalt fördert das Verständnis für die europäische Integration und das internationale Zusammenleben und vermittelt europäische oder internationale Themen;
  • der Inhalt gewährt dem kulturellen, künstlerischen und kulturpolitischen Diskurs breiten Raum und leistet einen Beitrag zur Belebung der kreativen Szene in Österreich;
  • der Inhalt trägt zur Erhöhung der Medienkompetenz breiterer Bevölkerungsschichten bei und regt zu einem kritischen Umgang mit Medien und ihren Inhalten an;
  • der Inhalt leistet einen Beitrag zur intensiven Vernetzung der unterschiedlichen sozialen, kulturellen und zivilgesellschaftlich relevanten Vereine, Initiativen und Einrichtungen;
  • der Inhalt ist moderiert und enthält Original-Töne bzw. entsprechende Bildbeiträge;
  • der Inhalt besteht aus der Live-Übertragung eines Ereignisses von ausschließlich lokaler oder regionaler Bedeutung.

VI.4 Projekte 

Projekte müssen eine besondere, vertiefende inhaltliche Befassung mit den unter Punkt VI.3 genannten Themenbereichen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Themenschwerpunktes oder vergleichbaren Initiativen zum Ziel haben, die in das bestehende Rundfunkprogramm eingebunden werden.

VI.5 Zulassungs- und Anzeigenkonformität

Die Förderung von Inhalten wird nur für die Herstellung und Ausstrahlung von Förderprojekten gewährt, die dem im Zulassungsbescheid der KommAustria bzw. der Anzeige gemäß § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G festgelegten Programm entsprechen.

VI.6 Wertschöpfung in Österreich

Voraussetzung für die Förderung von Inhalten ist, dass 50 % der tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten in Österreich verwirklicht werden.

VI.7 Sportrechte

Inhalte aus dem Bereich Sport haben schwerpunktmäßig über Ereignisse und Veranstaltungen von lokalem und/oder regionalem Interesse zu berichten. Erlaubt sind zudem Übertragungen Sportbewerben in Form von Kurzberichterstattung.

VI.8 Nicht förderbare Inhalte

  • Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen
  • Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G
  • Programme und Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen
  • Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen
  • Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G
  • Quiz-/Call-In-Sendungen

VII. KOSTEN FÜR INHALTE

VII.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

  • direkte Personalkosten des zu fördernden Antragstellers,
  • direkte Personalkosten für die nonlineare Aufbereitung der förderrelevanten Inhalte,
  • direkte Sachkosten des zu fördernden Antragstellers, insbesondere für

- Kosten für zugekauftes Nachrichtenmaterial, Original-Töne, Interviews und vergleichbare Inhalte, sofern diese Bestandteile eines Inhalts sind,

- Projektierungs- und Entwicklungskosten, wobei darunter jene Kosten zu verstehen sind, die bei der Vorbereitung eines Projektes im Sinne dieser Richtlinie entstehen,

- Kosten, die im Rahmen von Kooperationen mit anderen nicht-kommerziellen Rundfunkveranstaltern anfallen,

- Kosten, die bei der Produktion für die Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache anfallen,

  • Allgemein indirekte Kosten des zu fördernden Rundfunkveranstalters (wie z.B. Verwaltungskosten, Miete).

VII.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Kosten, deren Gesamtförderhöhe bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung)
  • Kosten für Sendungen, die bereits im Rahmen des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot)
  • Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten
  • Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem nachvollziehbarem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen

VIII. FÖRDERQUOTEN INHALTE

VIII.1 Absolute Höhe

Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Hörfunkprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 10 % des gemäß Punkt VI. für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt. Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Fernsehprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 20 % des gemäß Punkt VI. für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt.

VIII.2 Relative Höhe

Eine Förderung kann für Antragsteller unabhängig von der technischen Reichweite bis zu einer Höhe von maximal 90 % der förderfähigen Gesamtkosten des Förderprojektes erfolgen.

VIII.3 Förderintensität

Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der förderfähigen Gesamtkosten ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen zulässig. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch aus folgenden Gründen schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt: Wegen ihres innovativen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Produktionen nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter, die im Offenen Zugang und ohne kommerzielle Produktwerbung hergestellt werden, sind jedenfalls schwierige Produktionen im Sinne dieser Bestimmung.

IX. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNGEN

 

Die nach Maßgabe dieser Bestimmung gewährten Förderungen dienen der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der inhaltlichen oder rundfunktechnischen Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkenden Angestellten, sonstigen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Programmmachern gemäß §§ 29 ff KOG förderfähiger Antragsteller. Weiters dient die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern, welche in betriebswirtschaftliche Abläufe innerhalb des Antragstellers eingebunden sind.

Gefördert werden die Kosten der Teilnahme von Mitarbeitern an Ausbildungsprogrammen, welche von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildnern angeboten werden, welche über anerkannte Kompetenz auf dem Gebiet der Journalismusausbildung, der rundfunktechnischen oder kaufmännischen Ausbildung verfügen und Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und durch die sich die Vermittelbarkeit der Mitarbeiter deutlich verbessert. Hierbei ist der besonderen Situation des nichtkommerziellen Rundfunks und auch des Offenen Zugangs, unter anderem der Vermittlung von Medienkompetenz, Rechnung zu tragen. Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge, Konferenzbesuche und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht förderbar.

X. KOSTEN FÜR AUSBILDUNGEN

X.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

  • Seminar-/Kursgebühren
  • Kosten der Trainer/Ausbildner
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer/Ausbildner
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter
  • Kosten für Materialien und Ausstattungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen

X.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Beratungskosten für die Auswahl bestimmter Ausbildungsmaßnahmen
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind bei Antragsstellung offen zu legen
  • Kosten, deren Förderung entweder bereits beim Antragsteller oder einem Rechtsträger für denselben Förderantrag beantragt, zugesagt oder vergeben wurden (Kumulierungsverbot)
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen

 

XI. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNGEN

XI.1 Förderquoten

  • Bis zu 50 % der förderbaren Kosten
  • Bei mittleren Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 60 % der förderbaren Kosten
  • Bei kleinen Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 70 % der förderbaren Kosten

XI.2 Reduzierte Förderquoten

Für Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Mitarbeiters in dem durch die Förderung begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche in der Rundfunkbranche übertragbar sind, gelten geringere Förderquoten.

  • Bis zu 25 % der förderbaren Kosten
  • Bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 % der förderbaren Kosten
  • Bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 % der förderbaren Kosten

XII. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

XII.1 Förderbare Studien

Die Förderung von Studien für nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter dient der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) und soll dadurch eine Steigerung der Programmqualität der Rundfunkveranstalter ermöglichen. Die Ergebnisse der Reichweitenerhebungen sind zu veröffentlichen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • die Studie muss geeignet sein, den Antragsteller hinsichtlich der Auswahl und Qualität der Programme sowie deren Ausrichtung am Markt zu unterstützen;
  • Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, einen ausgewiesenen Fachexperten oder eine wissenschaftliche Einrichtung;
  • Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität;
  • Nachvollziehbare Darstellung des erwartbaren Nutzens der Studie für den Antragsteller und Dritte
  • Vollständige Offenlegung der Ergebnisse gegenüber der RTR-GmbH;
  • die wesentlichen Ergebnisse der Studie mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auf der Website des Fördernehmers zu veröffentlichen;
  • Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen

XII.2 Nicht förderbare Studien

Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen

XIII. KOSTEN STUDIEN

XIII.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

  • Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie
  • Kosten für Reisespesen
  • Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung

XIII.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Kosten für Beratungsdienste
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind bei Antragsstellung offen zu legen
  • Kosten, die die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten gemäß Art. 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfenobergrenzen überschreiten
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen

XIV. FÖRDERQUOTEN STUDIEN

 

Förderbare Studien können mit bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.

XV. VERFAHREN

XV.1 Antragszeitpunkt und Förderzeitraum

Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Antragstermine festgelegt. Diese Antragstermine samt der damit verbundenen Antragsfristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben. Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt werden (Anreizeffekt).

Der Förderzeitraum ist mit der der beantragten Projektdauer der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Kalenderjahr.

XV.2 Antragstellung und notwendige Angaben

Die Antragstellung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind veröffentlicht unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung. Für die Antragstellung ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen.

XV.3 Förderentscheidung 

Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Anträge nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Von der Förderentscheidung wird jeder Antragsteller schriftlich informiert.

XV.4 Vertragsabschluss

Ein Vertragsabschluss kann ausschließlich mit jenen Antragstellern erfolgen, die eine Förderzusage erhalten. Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zu gewährenden Förderung sowie allfällig vom Antrag abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.

Der Fördervertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn der Antragsteller nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widerspricht.

Der Fördervertrag selbst als auch sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Fördervertrags.

XV.5 Vertragsbestandteile und Widerspruchsregel 

Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:

  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
  • den gegenständlichen Richtlinien
  • den Allgemeinen Bedingungen über Förderungen (kurz: „ABF“)
  • dem Förderantrag samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, Schriftverkehr (allfällige Mängelbehebungen) und Nachreichungen
  • der Förderzusage

Bei Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandteile gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

  • die Förderzusage
  • der Förderantrag samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfällige Mängelbehebungen und Nachreichungen)
  • die ABF
  • die gegenständlichen Richtlinien
  • die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen

​​​​​​​​​​​​​​XV.6 Endkostenstand und Endbericht 

Binnen vier Monaten nach Ausstrahlung des Inhalts oder vier Monate nach Fertigstellung der Studie oder Abschluss der Ausbildungsmaßnahme hat der Antragsteller einen Endbericht samt Endkostenstand mittels dem auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Fördernehmer zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der dafür geltenden Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neuer Förderantrag des betroffenen Antragstellers oder eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens nicht möglich.

​​​​​​​XV.7 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Ablauf des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.

Ausgenommen davon kann dem Antragsteller entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 vH des zugesagten Förderbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags, spätestens am Ende des darauffolgenden Quartals, und von weiteren maximal 30 vH des zugesagten Förderbetrags sechs Monate nach Zustandekommen des Fördervertrags ausgezahlt werden.

Bei erst geplanter Aufnahme des Sendebetriebs ist eine Anzahlung frühestens ab tatsächlicher Aufnahme des Sendebetriebs möglich.

​​​​​​​XV.8 Verwendung der Förderung 

Der Antragsteller kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen. Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige geförderte Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.

​​​​​​​XV.9 Einstellung und Rückforderung von Förderungen

In nachstehenden Fällen kann eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Zugesicherte, aber nicht ausbezahlte Förderungsmittel sind einzubehalten, wenn

  • der Fördernehmer für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt hat;
  • eine im Gesetz, den NKRF-RL, NKRF-ABF oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
  • vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
  • die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
  • über das Vermögen des Fördernehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
  • der Antragsteller vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
  • die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  • das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;
  • das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
  • sich herausstellt, dass der vom Fördernehmer im Antrag angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;
  • dass das im Zwischen- oder Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;
  • die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
  • bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
  • Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig erkannt wurden;
  • Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
  • eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO vergeben wurde;
  • in Bezug auf geförderte Inhalte rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G bzw. § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde
  • die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung;
  • aus sonstigen wichtigen Gründen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

Im Falle der Rückforderung ist der Fördernehmer zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Fördervertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.

Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank pro Jahr ab Eintritt des Verzuges fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.

​​​​​​​XV.10 Sonstige Rechte der RTR-GmbH 

Die RTR-GmbH ist betreffend den Fördervertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Antragstellern berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammen zu wirken.

Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu verlangen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Antragsteller in regelmäßigen Abständen vorsehen.

​​​​​​​XV.11 Sonstige Pflichten des Fördernehmers

Antragsteller sind verpflichtet, der RTR-GmbH Einsicht in sämtliche, förderrelevanten Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Antragsteller hat das Vorhaben gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, der RTR-GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

 

Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.

Die Richtlinien in der Fassung vom 09.05.2019 treten mit 13.05.2019 in Kraft, finden erstmals auf Anträge zum 2. Antragstermin 2019 Anwendung und bleiben längstens bis 31.01.2022 in Geltung.

Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks an.

 

 

Wien, am 09.05.2019

 

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

 

Mag. Oliver Stribl           
Geschäftsführer Fachbereich Medien

Die Vorversion der Richtlinien kann ebenfalls abgerufen werden.

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