Infrastrukturregulierung im Rundfunkbereich
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Mit dem Telekommunikationsgesetz 2003 wurden der KommAustria auch im Bereich der Infrastrukturregulierung Aufgaben übertragen.
Demnach ist die KommAustria "Regulierungsbehörde" im Sinne des TKG 2003 dann, wenn das betreffende Netz oder der betreffende Dienst zur Übertragung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten dient.
Zu den Aufgaben zählen - jeweils soweit es sich um Rundfunkübertragung handelt - die Entgegennahme und Bestätigung von Netz- und Dienstanzeigen ("Allgemeingenehmigung"), die Wettbewerbsregulierung (Marktdefinition, Marktanalyse, Auferlegung und Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen), Aufgaben im Bereich Wegerechte (Festlegung von Richtsätzen) und Site-Sharing, Rechtsaufsicht und Streitbeilegung. Diese Aufgaben werden für Telekommunikationsnetze und -dienste von der Telekom Control Kommission bzw. der RTR-GmbH (Fachbereich Telekommunikation) wahrgenommen.
Weiters vollzieht die KommAustria die so genannten "Must-Carry"-Bestimmungen: Kabelnetzbetreiber sind einerseits verpflichtet, die ORF-Hörfunk- und Fernsehprogramme (einschließlich ORF Sport + und ORFIII - Kultur und Information) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen (ökonomischen und/oder technischen) Aufwand möglich ist (§ 20 Abs. 1 AMD-G). Diese Verpflichtung gilt auch für Multiplex- und Satellitenbetreiber (§§ 4b Abs. 2 und 4c Abs 2 ORF-G). Andererseits haben Kabelnetzbetreiber Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten (§ 20 Abs. 2 AMD-G). Die Verpflichtungen zur Verbreitung der genannten Programme in Kabelnetzen gelten grundsätzlich sowohl für die digitale als auch die analoge Verbreitung.
Schließlich obliegt der KommAustria die Vollziehung der spezifischen Bestimmungen über den Zugang zu Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks (§ 8 ORF-G), die Verwaltung des Rundfunkfrequenzspektrums sowie die Zuteilung von Frequenzen und die Bewilligungen von Funkanlagen. Letztere Aufgaben stehen im sehr engem Zusammenhang mit der Erteilung der rundfunkrechtlichen Bewilligungen (Zulassungen).
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